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Vereinssatzung

Deutsche Sektion der ISMRM e.V.

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsche Sektion der International Society for Magnetic Resonance in Medicine„, abgekürzt als „Deutsche Sektion der ISMRM“. Er ist eine Vereinigung, welche die Funktionen der International Society for Magnetic Resonance in Medicine (Pennsylvania, U.S.A.) in Deutschland erfüllt. Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister eingetragen. Er trägt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist es, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der biologisch oder medizinisch ausgerichteten Magnetresonanz zu fördern und zu verbreiten, deren Belange wahrzunehmen und die Grundlagenforscher, Kliniker und andere Personen, die auf diesem Forschungsgebiet tätig sind, zusammenzubringen. Er führt hierzu alle Maßnahmen durch, die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen. Hierzu gehören:

    1. Die Förderung der Kommunikation, der Forschung, der Entwicklung, der Anwendung und des Zugangs zu Informationen auf dem Gebiet der Magnetresonanz in Biologie und Medizin und verwandter Themengebiete.
    2. Die Entwicklung, die Bereitstellung oder die Vermittlung von Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung.
    3. Die Bereitstellung von Information und Beratung für diejenigen Bereiche der Öffentlichkeit, die sich mit Magnetresonanz in Biologie und Medizin oder verwandten Themengebieten befassen, und allgemein die Ausübung von gemeinnützigen, wissenschaftlichen oder erzieherischen Funktionen in diesem Themenkreis.
  1. Die Arbeit mit oder für lokalen, regionalen oder nationalen Ämtern, Behörden, Regierungsstellen, Organisationen, Firmen oder sonstigen Einrichtungen, um eines der oben genannten Ziele zu erreichen.
  2. Die Gewährleistung, dass Grundlagenforscher und Kliniker, die in diesem Sektor arbeiten, gleiche und gerechte Möglichkeiten haben, ihren Beitrag zu leisten.

Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Magnetresonanz. Dies soll durch die regelmäßige Ausrichtung von deutschsprachigen Workshops oder Tagungen, deren Struktur und Inhalte besonders auf die Erfordernisse von Mitgliedern in Ausbildung ausgerichtet sind, erreicht werden. Er dient damit auch der Erziehung und Förderung der Volks- und Berufsbildung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der auf dem Gebiet der Magnetischen Kernresonanz arbeitet. Mitglieder, die ebenfalls Mitglied der International Society for Magnetic Resonance in Medicine sind (auch studentisches Mitglied), sind als ordentliche Mitglieder stimmberechtigt und dürfen Ämter in der Sektion ausüben.

    Mitglieder des Vereins, die nicht Mitglied der International Society for Magnetic Resonance in Medicine sind, gelten als assoziierte Mitglieder. Assoziierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und dürfen kein Amt ausüben.

    Als „Mitglied in Ausbildung“ gelten StudentInnen und Postdocs, bei denen das Erlangen des Doktorgrades nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Ordentliche Mitglieder in Ausbildung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

  2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand (zum Schluss eines Kalenderjahrs, Kündigungsfrist 2 Monate)
    3. durch Streichung, falls ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist
    4. durch Ausschluss bei schwerwiegender Schädigung des Ansehens bzw. der Interessen des Vereins. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden muss.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Für Mitglieder in Ausbildung wird ein ermäßigter Beitrag angesetzt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen haben jeweils anlässlich einer Tagung des Vereins stattzufinden; der zeitliche Abstand zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen darf zwei Jahre nicht überschreiten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss durch persönliche Einladung (per Brief, Fax, Email oder gleichwertigem Medium) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Auch Mitglieder können dem Vorstand Tagesordnungspunkte vorschlagen. Ein von Mitgliedern vorgeschlagener Punkt muss in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn er von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern schriftlich unterstützt wird, und wenn der Antrag rechtzeitig vor Ende der Einladungsfrist beim Vorstand schriftlich vorliegt. Auf der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über die verschiedenen Geschäftsbereiche derzurückliegenden Amtszeit, und die KassenprüferInnen legen ihren Bericht vor.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung von Stimmen wird ausgeschlossen. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand in der Tagesordnung im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung aufgeführt wird. Ist eine Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht gegeben, so hat der Vorstand unmittelbar eine zweite Mitgliederversammlung mit dem gleichen Gegenstand einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben. Soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben, kann ein gültiger Beschluss der Mitglieder auch schriftlich gefasst werden, sofern die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmt; ein solcher Beschluss ist nur gültig, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder eine gültige Stimme abgeben.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    2. Wahl zweier KassenprüferInnen
    3. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    5. Feststellung des Mitgliedsbeitrags
    6. Verabschiedung von Vereinsordnungen (z.B. Geschäfts-, Wahl- und Finanzordnungen)
    7. weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben

    Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen können auf Beschluss des Vorstandes auch per Briefwahl oder mittels eines äquivalenten Verfahrens durch elektronische Medien erfolgen.

  4. Der Vorstand ist mit einer Frist von zwei Wochen zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich, unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung, verlangen, oder wenn das Vereinsinteresse eine dringende Mitgliederversammlung erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung besitzt alle Befugnisse und Rechte einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen; ProtokollführerIn und VersammlungsleiterIn unterschreiben das Protokoll.

§ 9 KassenprüferIn

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei KassenprüferInnen, welche die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. KassenprüferInnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 10 Vorstand

  1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins und besteht aus:
    1. der Präsidentin bzw. dem Präsident
    2. der stellvertretenden Präsidentin bzw. dem stellvertretenden Präsidenten
    3. einer Sekretärin bzw. einem Sekretär
    4. einer Kassenführerin bzw. einem Kassenführer
    5. zwei BeisitzerInnen

    Wenigstens ein Vorstandsmitglied muss zum Zeitpunkt seiner Wahl ordentliches Mitglied in Ausbildung (studentisches Mitglied, bis 3 Jahre nach Promotion) sein.

  2. PräsidentIn und stellvertretende(r) PräsidentIn vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist zuständig vor allem für
    • die laufenden Geschäfte des Vereins
    • die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • die Aufstellung eines Haushaltsplans, die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die Erstellung des Jahresberichts
  4. Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal pro Jahr statt. Sie werden durch schriftliche Einladung an alle Vorstandsmitglieder einberufen und von der Präsidentin / vom Präsidenten oder von seiner Stellvertreterin / von seinem Stellvertreter geleitet. Sie sind bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin / des Sitzungsleiters. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich gefasst werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes zustimmen. Alle Mitglieder müssen mindestens einmal jährlich die Protokolle der Vorstandssitzungen erhalten und über alle Beschlüsse des Vorstandes informiert werden.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) PräsidentIn, eine(n) stellvertretende(n) PräsidentIn, eine(n) SekretärIn und eine(n) KassenführerIn. Diese üben ihr Amt aus, bis sie den Vorstand verlassen, von ihrem Amt zurücktreten oder durch Mehrheitsbeschluss der restlichen Vorstandsmitglieder für unfähig erklärt werden, ihr Amt auszuüben.
  6. Die / der SekretärIn bewahrt und führt die Unterlagen des Vereins, beruft Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein, führt die Protokolle dieser Versammlungen und organisiert die Durchführung von Wahlen. Sie / Er ist auch für die Information aller Mitglieder über die Aktivitäten des Vereins verantwortlich, vorzugsweise durch elektronische Medien (z.B. über das Internet) oder über gleichwertige Kommunikationswege.
  7. Die / der KassenführerIn führt den Zahlungsverkehr des Vereins möglichst bargeldlos über die Bank- oder Postscheckkonten des Vereins. Sie / Er hat die Buchführung gemäß der Vorgaben des Gesetzes auf aktuellem Stand zu halten, und erstellt jedes Jahr einen Kassenbericht und einen Haushaltsplan.
  8. Die Vorstandsmitglieder werden von den ordentlichen Mitgliedern gewählt. Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern beträgt in der Regel drei Jahre. Vor der Wahl eines neuen Vorstandmitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes dessen Amtsdauer zwischen zwei und vier Jahren festgesetzt werden, um eine regelmäßige Erneuerung des Vorstandes zu gewährleisten. Alle Vorstandsmitglieder  dürfen einmal wiedergewählt werden. Nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand darf ein erneutes Vorstandsamt frühestens nach drei Jahren übernommen werden.

§ 11 Änderungen der Satzung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, entweder auf Beschluss des Vorstandes, oder auf Vorschlag eines Mitglieds mit schriftlicher Unterstützung von mindestens 5% aller ordentlichen Mitglieder. Anträge von Mitgliedern müssen rechtzeitig vor Ende der Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
  2. Für die Annahme des Antrags ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alternativ kann die Abstimmung über eine Änderung der Satzung auch per Briefwahl oder mittels eines äquivalenten Verfahrens durch elektronische Medien erfolgen; zur Annahme des Antrages muss dann sowohl eine Zweidrittelmehrheit als auch die Zustimmung von 25% aller ordentlichen Mitglieder erfüllt sein.
  3. Änderungen und Ergänzungen der Satzung, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, können vom Vorstand beschlossen werden.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen herbeizuführen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Wird jedoch mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein, und dieser muss eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft sein.

Köln, den 15. Dezember 1997
geändert gemäß §11(3) per Vorstandsbeschluss am 24. August 1998
geändert per Briefwahl der Mitglieder am 1. September 1999
geändert per Briefwahl der Mitglieder am 25. September 2000
geändert per Mitgliederversammlung am 09. Oktober 2008
geändert per Mitgliederversammlung am 17. September 2010 (PDF-Dokument)