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Finanz- und Geschäftsordnung

Deutsche Sektion der ISMRM e.V.

Finanz- und Geschäftsordnung

§1 Geltungsbereich

Die Finanzordnung der Deutschen Sektion der ISMRM, e.V. gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins.

§2 Haushaltsplan

Der Verein erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan. Der Haushaltsplan wird vom Vorstand beschlossen und bei der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins den Mitgliedern im Rahmen des Kassenberichts mitgeteilt. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplans sind gegenseitig deckungsfähig.

§3 Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans

  1. Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Reihe ein für das Finanzwesen zuständiges Vorstandsmitglied (Kassenwart).Dieser ist zusammen mit dem Vorstand für die ordnungsgemäße Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplans verantwortlich.
  3. Der Kassenwart hat jeweils bis zum 30.9. oder zur nächsten jährlichen Mitgliederversammlung des Kalenderjahres eine zeitnahe Übersicht über die Abwicklung des Haushaltsplans vorzulegen.
  4. Überschreitungen von einzelnen Haushaltstiteln bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands.

§4 Jahresabschluß

Im Jahresabschluß sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach rechnerischer Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassenwart dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Danach erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung im Rahmen der Rechenschaftsberichte des Vorstands in der Mitgliederversammlung.

§5 Verpflichtungsermächtigungen

  1. Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplans Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
  2. Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnung des Vereins sind ohne vorherigen Beschluß durch die Organe bevollmächtigt:
    • der Präsident bis zu 1500 ,– EUR
    • der Kassenwart bis zu 1500 ,– EUR

    im Einzelfall. Über weitergehende Verpflichtungen sowie über Änderungen und Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkung entscheidet der Vorstand.

§6 Sachliche und rechnerische Feststellung

Die sachliche und rechnerische Feststellung einer Rechnung oder sonstigen Leistungsanforderungen an den Verein obliegt dem jeweils nach dem Geschäftsbereich zuständigen Personenkreis.

§7 Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bank- und Postscheckkonten des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden sein.

§8 Anweisungsberechtigung

Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplans sind berechtigt:

  • der Präsident
  • der Kassenwart

Wer allein eine Verpflichtung für den Verein eingegangen ist (§5, Abs. 2), kann nicht auch anweisen.

§9 Kostenvollmacht

Verfügungsberechtigt über die Konten des Vereins sind:

  • der Kassenwart
  • der Präsident (nur im Verhinderungsfall des Kassenwarts)

§10 Inkrafttreten

Die Finanz- und Geschäftsordnung wurde von den Mitgliedern durch Briefwahl am 1. September 1999 in Kraft gesetzt.

geändert per Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2012.

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