Wahlordnung
§1 Geltungsbereich
Die Wahlordnung der Deutschen Sektion der ISMRM e.V. gilt in Ergänzung zu den Vorschriften der Satzung für alle Wahlen zum Vorstand. Im Zweifelsfall haben die Bestimmungen der Satzung Vorrang.
§2 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied der Sektion, welches für das Jahr, in dem die Wahl stattfindet, seinen Jahresbeitrag bezahlt hat. Wenn die Wahl während der ersten drei Monate eines Jahres stattfindet, dient die Bezahlung für das Vorjahr als Kriterium.
§3 Nominierungen
Kandidaten für den Vorstand müssen von mindestens drei Wahlberechtigten schriftlich vorgeschlagen werden. Einzelvorschläge (aber nicht vom Kandidaten selbst) sind zulässig, erfordern aber die Zustimmung des Vorstands. Wenn nach Schließung der Kandidatenliste eine absolute Mehrheit des Vorstands die Liste für nicht ausreichend hält, darf der Vorstand in mehrheitlicher Abstimmung Kandidaten benennen.
§4 Wahldurchführung
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Er legt den Tag, an dem die Kandidatenliste geschlossen wird, den Tag der Bekanntgabe der Kandidatenliste und den Wahltermin fest. Die Kandidatenliste muss mindestens vier Wochen vor der Wahl geschlossen werden. Die Wahltermine müssen mindestens vier Wochen vor dem Schließen der Kandidatenliste bekanntgegeben werden. Der Vorstand muss jedem Kandidaten/ jeder Kandidatin in gleicher Weise Gelegenheit geben, den Wahlberechtigten seine/ihre Biographie und sein/ihr Programm vorzustellen. Der Vorstand nominiert einen/e WahlleiterIn, der/die Durchführung der Wahl übernimmt. Auf dem Stimmzettel müssen folgende Informationen erscheinen: der vollständige Name des Kandidaten/der Kandidatin und die Institution, welcher der Kandidat/ die Kandidatin angehört. Der Wahlmodus soll allen ordentlichen Mitgliedern eine möglichst einfache Teilnahme ermöglichen. Daher wird eine Briefwahl bzw. das äquivalente Verfahren durch elektronische Medien gegenüber einer Wahl welche auf eine Versammlung stattfindet, bevorzugt.
§5 Wahlmodus Vorstand
Die Anzahl der Stimmen jedes/jeder Wahlberechtigten entspricht der Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder. Jedem der KandidatInnen darf höchstens eine dieser Stimmen gegeben werden. Die KandidatInnen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, gelten als gewählt. Wenn ein studentisches Vorstandsmitglied zu wählen ist, gilt der/die KandidatIn aus der Gruppe der ordentlichen Mitglied in Ausbildung (studentisches Mitglied, bis 3 Jahre nach Promotion), welche(r) die meisten Stimmen unter den KandidatInnen dieser Gruppe auf sich vereinigen konnte, als gewählt. Dementsprechend gilt von den nichtstudentischen KandidatInnen nur die Anzahl als gewählt, die zusätzlich zum studentischen Mitglied zu wählen war. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Wenn Posten mit unterschiedlichen Amtszeiten besetzt werden müssen, werden die Ämter mit den längeren Amtszeiten an diejenigen KandidatInnen vergeben, die mehr Stimmen auf sich vereinigen konnten.
§6 Amtsperioden
Die Amtszeit des Vorstands ist in der Satzung des Vereins definiert.
§7 Vorzeitiges Ausscheiden
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muss eine Neuwahl innerhalb von einem Jahr stattfinden.
§8 Verpflichtungen der Vorstandsmitglieder
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die vom Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten (siehe Merkblatt des Registergerichtes). Insbesondere muss jedes Vorstandsmitglied seine Aufnahme in den Vorstand bzw. sein Ausscheiden aus dem Vorstand dem zuständigen Registergericht mitteilen.
§9 Inkrafttreten
Die Wahlordnung wurde von den Mitgliedern durch Briefwahl am 1. September 1999 in Kraft gesetzt.
geändert per Mitgliederversammlung am 17. September 2010. (PDF-Dokument)